E-Rechnungspflicht für deutsche Unternehmen – So sieht der Zeitplan aus

Die elektronische Rechnungsstellung kommt – so viel ist sicher. Während dieses Vorgehen im B2G Sektor bereits seit einigen Jahren zum Alltag geworden ist, müssen sich Unternehmen im B2B-Geschäft nun so früh wie möglich auf Veränderungen einstellen und die technischen Grundlagen dazu schaffen. Doch diese Veränderung kommt nicht aus dem Nichts, wie unsere Zeitachse zeigt.

2020 – E-Rechnungen im B2G Bereich

Die elektrische Rechnungsstellung wird verpflichtend im Bereich von öffentlichen Aufträgen (B2G) eingeführt. Seitdem müssen Unternehmen eine elektronische Rechnung ausstellen, wenn sie eine Leistung für einen öffentlichen Auftraggeber erbringen.

Dezember 2022 – Richtlinie gegen Umsatzsteuerbetrug

Die Europäische Kommission veröffentlicht im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) einen neuen Richtlinienentwurf. Ein zentrales Ziel dieser Initiative ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, hierzu ist die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung verpflichtend vorgesehen.

22.03.2024 – Das Wachstumschancengesetz kommt</strong

Die von der EU-Kommission geschaffenen Richtlinen fasst Deutschland mit in das Wachstumschancengesetz ein, das unter anderem in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Lage für eine Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen sorgen soll. Nach einem vorangegangenen Vermittlungsverfahren hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz offiziell zugestimmt und damit einen wichtigen Grundstein zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich gelegt.

01.01.2025 – Empfang und Verarbeitung von E-Rechnungen

Ab Anfang 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen entsprechend CEN-Norm EN 16931 empfangen und verarbeiten können. Der Vorrang der Papierrechnung entfällt.

31.12.2026 – Übergangsfrist für Papierrechnungen und andere Formate

Unternehmen haben bis Ende 2026 die Möglichkeit für Umsätze, die in 2025 und 2026 stattgefunden haben, Papierrechnungen oder andere elektronische Rechnungsformate auszustellen. Erlaubt ist dies allerdings nur bei Zustimmung des Rechungsempfängers. Ausgenommen von dieser Frist sind Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von unter 800.000€. Für sie gilt die Frist 31.12.2027.

31.12.2027 – Elektronische Rechnungsformate

Bis Ende 2027 ist es Unternehmen erlaubt elektronische Rechnungen in Formaten zu stellen, die nicht mit den Vorgaben des Wachstumschancengesetzes übereinstimmen. Mit der Zustimmung des Empfängers dürfen Rechnungen beispielsweise noch im EDI-Verfahren versendet werden oder elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen.

01.01.2028 – Vollends elektronische Rechnungsstellung nach Wachstumschancengesetz

Der Jahresbeginn 2028 markiert den Zeitpunkt, ab dem alle Unternehmen sich kompromisslos an die festgelegten Vorgaben des Wachstumschancengesetzes halten müssen. Papierrechnungen gehören der Vergangenheit an. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen für das vorgesehene Meldesystem und die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen.
Erlaubt bleiben die bekannten Formate X-Rechnung und ZUGFeRD, sowie Formate, die kompatibel zur CEN-Norm EN 16931 sind. Das EDI-Verfahren kann weiterhin genutzt werden, sofern die für die Umsatzsteuer erforderlichen Informationen richtig und vollständig extrahiert werden können, sodass diese der CEN-Norm EN 16931 entsprechen und hiermit kompatibel sind.

Bereiten Sie Ihr Unternehmen rechtzeitig vor

Bis zur vollkommenen Digitalisierung der Rechnungsstellung vergehen zwar noch ein paar Jahre, es lohnt sich aber bereits jetzt, sich mit dem Thema frühzeitig zu befassen. Die neuen Regelungen und Pflichten gelten grundsätzlich ab 1.1.2025. Wenn ein inländisches Unternehmen elektronische Rechnungen ausstellt und die Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische Rechnungsempfänger ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen entsprechend der nationalen Regelungen zu empfangen. Eine Zustimmung des Rechnungsempfängers gibt es nicht und nur in Ausnahmefällen (z. B. bei steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen) ist ein Abweichen möglich
Neben den technischen Rahmenbedingungen, die geschaffen werden müssen, bedeutet das Wachstumschancengesetz auch eine Umstellung für Mitarbeiter in der Buchhaltung. Sorgen Sie mit rechtzeitigem Handeln dafür, dass die kommenden Veränderungen für Sie selbst, Ihre Mitarbeiter und Ihre Kunden so stressfrei wie möglich verläuft. B2Brouter unterstützt Sie gerne bei jedem Schritt auf dem Weg zur vollends elektronischen Rechnungsstellung.